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Hund bringt Inlineskaterin zu Sturz – Haftung kann teuer werden

Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten an der Leine zu führen – so ist es in vielen Landesgesetzen bzw. Gemeindeverordnungen geregelt. Aber was, wenn eine Hundehalterin ihren Hund nicht vorschriftsmäßig hält und dadurch eine Inlineskaterin zu Schaden kommt? Dann ist unter Umständen der Oberste Gerichtshof am Zug und eine gute private Haftpflichtversicherung gefragt.

Es war eine Verkettung unglücklicher Umstände, die zwei Hundehalterinnen im April 2014 in Villach zu Unfallgegnerinnen machte und vor Gericht brachte. Die eine war – ihren Sennenhund-Mischling an der Leine – auf Inlineskates am rechten Rand eines Radwegs unterwegs. Die andere stand auf ihren Inlineskates an der Böschung und unterhielt sich mit einem Bekannten, während ihr Schäferhund an einer ca. 1,8 m langen Leine vor ihr auf dem Boden lag.

Genau in dem Moment, als die Skaterin mit dem Sennenhund an der Personengruppe vorbeifahren wollte, sprang der Schäferhund unvermittelt auf und lief trotz angelegter Leine rund ein- bis eineinhalb Meter auf den Sennenhund zu. Dieser stoppte und machte daraufhin einen Satz nach vorne, wodurch sich die Leine plötzlich spannte, die Hundehalterin stürzte und schwere Verletzungen erlitt.

Der Fall landete schließlich vor Gericht: Die Klägerin begehrte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von einem Drittel 6.000 Euro Schmerzensgeld sowie Fahrtkosten zu Untersuchungen und Therapien und den Ersatz für Pflege- und Haushaltshilfekosten. Die Beklagte habe den Leinenzwang nicht beachtet und daher für zumindest zwei Drittel der Schäden der Klägerin zu haften.

Die Beklagte wendete ein, sie sei ihrer Verwahrungspflicht als Hundehalter sehr wohl nachgekommen, weil ihr Hund angeleint gewesen sei. Die Klägerin sei deshalb zu Sturz gekommen, weil sie mit ihren Inlineskates zu schnell unterwegs gewesen sei und ihr Hund scheinbar völlig unmotiviert eine abrupte Richtungsänderung vorgenommen habe. Sie kam mit dieser Rechtsansicht aber nicht durch. Die Höchstrichter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach Hundehalter ihre Tiere so halten müssen, dass sie beherrschbar seien und andere Personen nicht unkontrolliert anspringen oder berühren können. Sie werteten den Grad des Verschuldens mit je 50%.

Der Fall zeigt, wie wichtig eine Hundehaftpflichtversicherung ist, wie sie in einigen Bundesländern für alle Hundehalter obligat ist.

Gerne beraten wir Sie darüber, wie Sie Ihren Haftpflichtschutz für jede Lebenslage optimieren können.